Gesetzliche Grundlagen

Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen haben Zugang zu Hilfen zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch VIII – nachfolgend KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) – wenn:

  • ein erzieherischer Bedarf vorliegt,
  • eine Hilfe geeignet
  • und diese Hilfe notwendig ist.

Notwendige Hilfe bedeutet, dass es zu ihr keine Alternative gibt, um den erzieherischen Bedarf zu decken. Eine solche Alternative könnte z.B. in einer geeigneten medizinisch-therapeutischen Hilfe bestehen.

Der erzieherische Bedarf ist auf die zu ereichenden Zielsetzungen gerichtet, die zur Bewältigung von Schwierigkeiten im Alltag oder der Aufarbeitung und Überwindung einer Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung, mangelnder Impulskontrolle oder einer Hyperaktivität ausgerichtet ist.

Wenn diese Zielsetzungen durch alternative Maßnahmen nicht erreichbar sind und Sie als Eltern aber den erzieherischen Bedarf geltend machen und eine Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG geeignet erscheint, ist ein Einstieg in die fachliche Prüfung ihrer Notwendigkeit durch das Jugendamt auch erforderlich.

Damit sind alle Voraussetzungen für einen beim Jugendamt geltend zu machenden und einklagbaren Rechtsanspruch erfüllt. Dabei handelt es sich im juristischen Sinn um einen gesetzlich geregelten Tatbestand, der in einer fachlichen Prüfung durch die Mitarbeiter im Jugendamt unter Mitwirkung von Ihnen als Eltern festgestellt werden müssen. Ihre Mitwirkung als Eltern ist in einem verfahrensrechtlichen Ablauf geregelt und gesichert, aber auch erforderlich.

Wer hat Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG, die eine heilpädagogische Förderung begründet:

  1. Nach § 27 sind es die Eltern für Ihr Kind bis zur Volljährigkeit
    (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe auf Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
    (3)  Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
  2. Nach § 35 a SGB, 8. Buch (SGB VIII) sind es die Kinder und Jugendlichen selbst, wobei Sie als Eltern als gesetzlicher Vertreter handeln.
  3. Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
    • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Welche Hilfen zur Erziehung (Hilfearten) können gewähren, um in einer heilpädagogischen Leistung zu münden:

  1. Ambulante Hilfe
    • Heilpädagogische Förderung nach  § 35 a KJHG
    • Gruppenpädagogische Hilfen
    • Elternberatung und Elternhilfe ( § 28 KJHG )
    • soziale Gruppenarbeit   ( § 29 KJHG )
    • Frühförderung *

* Unter dem Begriff Frühförderung fallen medizinische, sozialpädiatrische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen für Kinder, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Es handelt sich um die Förderung basaler Fähigkeiten (Motorik, Bewegung, Sprache etc.), nicht um eine störungsspezifische oder symptomorientierte Behandlung. Abweichend von den o.g. Grundsätzen hat das Land NRW aufgrund der Ermächtigung des § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bestimmt, dass Frühfördermaßnahmen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres unabhängig von der Art der Behinderung und der Organisation der Leistungserbringung (auch Hilfen in stationärer und teilstationärer Form) in die Zuständigkeit der Sozialhilfe fallen (SGB IX u. SGB XII).

Quelle: Rabatsch, M. – Rechte u. Pflichten der Eltern …. SGB VIII


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Praxis für Heilpädagogik
Batestr. 1 in 44892 Bochum

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